Erbrecht
Die Komplexität des Erbrechts ist für den Laien heute eigentlich nicht mehr zu überblicken. Dabei geht es weniger um die Erbfolge als solche, sondern um die vielen Fallstricke und Berechnungsmöglichkeiten, wenn es z.B. um die Auseinandersetzung eines gemeinsamen Erbes oder auch um die Auszahlung eines „weichenden Erben“ o.ä. geht.
Die folgenden Texte sollen Ihnen einen kleinen Einstieg in die Thematik vermitteln.
Gerne steht Ihnen hier natürlich unsere Fachanwältin Frau Karin Emesz für vertiefende Informationen und Fragen zur Verfügung.
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, die dann Miterben genannt werden, so ist das gesamte Vermögen des Erblassers gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Es ist eine sog. Erbengemeinschaft entstanden. Keinem Miterben gehört ein einzelner Nachlassgegenstand allein, oder auch nur ein Teil daran, sondern allen Erben steht der Nachlass in Erbengemeinschaft zu. Nur gemeinsam können die Miterben wirksame Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände treffen. Das Recht der Erbengemeinschaft ist im Einzelnen sehr kompliziert. Die Gefahr, dass sich die Erben untereinander verstreiten und dass aus diesem Grund in der Erbengemeinschaft nichts mehr vorangeht ist, sehr groß.
a) Erbenauseinandersetzung
Die konfliktträchtigste Aufgabe ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d.h. die Verteilung des Nachlasses auf die einzelnen Miterben. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung, abgesehen von einzelnen Sondervorschriften, verlangen. Die Auseinandersetzung erfolgt bestenfalls durch freie Vereinbarung unter den Miterben, eine sog. Erbauseinandersetzungsvereinbarung. Gerne sind wir Ihnen hier bei der Vermittlung unter den Miterben und der Erstellung einer solchen Vereinbarung behilflich.
Ist eine einvernehmliche Einigung nicht zu erreichen, so kann jeder der Miterben eine sog. Auseinandersetzungsklage erheben. Sie ist auf Zustimmung zu einem vom klagenden Miterben zu erstellenden Teilungsplan gerichtet.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Nachlass teilungsreif ist. Insbesondere bei Grundstücken müssen diese vorher versteigert werden. Jedem Miterben steht das Recht zu, einen Antrag auf Teilungsversteigerung beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Inwieweit ein solcher Antrag tatsächlich, gerade aus wirtschaftlichen Aspekten sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
b) Vermächtnisse und Vermächtniskürzungsrechte
Häufig sind der oder die Erben durch den Erblasser mit einem Vermächtnis beschwert. Die Stellung eines Vermächtnisnehmers ist von der eines Erben zu unterscheiden. Der Erbe folgt in die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers nach. Der Vermächtnisnehmer dagegen hat nur einen einzelnen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes (persönliche Erinnerungsstücke, Grundstücke, Geldbeträge, oder dgl.). Wichtig ist, dass man Vermächtnisse unter bestimmten Voraussetzungen als Erbe kürzen kann, z. B. dann, wenn man selbst pflichtteilsberechtigt ist, oder von anderen Personen Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Gerne beraten wir Sie darüber, ob in Ihrem konkreten Fall ein Kürzungsrecht besteht.
Erbschaftssteuer fällt bei Erwerb vom Todes wegen an, wenn die zum Einsatz kommenden Freibeträge überschritten werden.
Seit der Erbschaftsteuerreform 2008 kommt der Bewertung des übergegangenen Vermögens eine enorme Bedeutung zu. So kann Unternehmensvermögen bei Einhaltung gewisser Regeln (insbesondere der Aufrechterhaltung der Lohnsummen) komplett aus der Bewertung und Besteuerung fallen, andererseits Immobilienvermögen zu sehr viel höheren Werten als früher besteuert werden. Da für Immobilien je nach Nutzung und Bauart auch noch drei unterschiedliche Bewertungsmethoden anzuwenden sind, ist es mit der „Bewertung auf dem Bierdeckel“ leider vorbei.
Ohne einen Spezialisten mit entsprechenden Berechnungsprogrammen ist eine seriöse Vorausschau der Erbschaftsteuer nicht mehr möglich.
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist sodann abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe (wir gehen davon aus, dass alle Personen im Inland leben bzw. gelebt haben).
- Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000,00 €.
- Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel deren Eltern bereits vorverstorben sind 400.000,00 €.
- Enkel, deren Eltern noch leben 200.000,00 €.
- Urenkel und Eltern, die ihre Kinder beerben 100.000,00 €.
- Eltern bei Schenkungen, der geschiedene Ehegatte oder Ex-Lebenspartner, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Schwiegerkinder 20.000,00 €.
- Alle übrigen wie z. B. Verlobte oder Lebensgefährten 20.000,00 €.
Der den Freibetrag übersteigende Erwerb unterliegt dann der Erbschaftsteuer. Der Steuersatz, der zur Anwendung kommt hängt ab von der Steuerklasse und dem der Höhe des Erwerbs. Der Prozentsatz kann zwischen 7 und 50 % liegen.
Erben ist in aller Munde. Umso erstaunlicher ist es, dass nur jeder dritte Deutsche eine letztwillige Verfügung hinterläßt.
Oft sind selbst verfasste letztwillige Verfügungen formunwirksam, sinnwidrig oder in sich widersprüchlich.
Schätzungsweise jeder vierte Erbrechtsfall führt zum Streit.
Eine sinnvolle, durchdachte Testamentserstellung spart Kosten und vermeidet Streit.
Wie wichtig es ist, seinen Nachlass zu Lebzeiten zu regeln, stellt sich meistens erst nach dem Erbfall heraus.
Die Kosten, die bei einem Erbfall für Anwälte und Gericht anfallen, wenn ein unklares oder gar kein Testament vorliegen, betragen ein Vielfaches der Kosten, die eine fachmännische Testamentserstellung gekostet hätte.
Weiter führen juristisch unsauber formulierte Testamente oft zu Streit in den nächsten Generationen. Scheuen sich z.B. Eltern davor, Ihren Nachlass bestimmt und nach klar zu regeln, so transportieren sie Streit in die nächste Generation.
Auch das viel zitierte Berliner Testament sollte nie pauschal herangezogen werden.
Es ist stets im Einzelfall zu überprüfen, ob für die vorhandene Familienkonstellation und Vermögenslage das Berliner Testament eine sinnvolle Lösung darstellt. Wird das Berliner Testament verfasst, ohne diese Prüfung vorzunehmen, kann dies zu hohen unerwünschten erschafts-und schenkungssteuerlichen Nachteilen führen.
Das Pflichtteilsrecht gewährt den Angehörigen des Erblassers eine Bam Nachlass. Es beschränkt die Testierfähigkeit zu Gunsten naher Angehöriger. Zwar soll das Pflichtteilsrecht reformiert werden, dem Grunde nach wird das Pflichtteilsrecht aber bestehen bleiben. Hier können Sie sich über die geplante Form des Pflichtteilsrechts informieren.
a) Pflichtteilsberechtigung
Pflichtteilsberechtigt sind dem Grunde nach die Ehegatten des Erblassers und seine Abkömmlinge (d.h. Kinder). Sind keine Kinder vorhanden, so sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
Gerade wenn nicht eheliche oder adoptierte Kinder vorhanden sind, gelten zahlreiche Sonderregelungen bzgl. der Feststellung der Pflichtteilsberechtigung.
b) Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Wichtig ist hier zunächst die gesetzliche Erbfolge festzustellen. Besonderheiten ergeben sich hier vor allem beim Ehegattenerbteil. Zum einen ist maßgeblich der Güterstand der in der Ehe geherrscht hat, zum anderen hat der Ehegatte einige Sonderrechte. Hier sollte man sich auf jeden Fall von einem Fachmann beraten lassen.
Wertmäßig ist der Pflichtteil dadurch zu ermitteln, dass zunächst der Nachlasswert bestimmt ist. Es müssen sämtliche Aktiva und sämtliche Passiva ermittelt werden. Oft ist es gerade bei Grundstücken und Unternehmensbeteiligungen schwierig, den Verkehrswert zu ermitteln.
Für die Berechnung des Pflichtteils sind aber nicht nur die Vermögensgegenstände heranzuziehen, die sich noch beim Tod des Erblassers im Nachlass befinden, sondern auch unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen, die der Erblasser noch zu Lebzeiten vorgenommen hat. Hierbei handelt es sich dann um sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Dem Pflichtteilsanspruch sind dann unter Umständen bestimmte Vermögenszuwendungen anzurechnen, oder zur Ausgleichung zu bringen. Sollten Anrechnungs- oder Ausgleichungsanordnungen getroffen sein, sollten Sie sich jeden Falls von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
c) Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten
Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte hat Anspruch auf die Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses, sowie auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte, so kann er den Erben zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hierüber aufordern.
Weiter kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände auf Kosten des Nachlasses ermittelt wird. Hier ist stets genauestens abzuwägen, ob dieser Anspruch geltend gemacht wird, da oft hohe Sachverständigenkosten anfallen, die den Pflichtteilsanspruch indirekt schmälern. Es kann sinnvoller sein, sich einvernehmlich auf einen Wert zu einigen.
d) Verjährung
Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb einer Frist von drei Jahren gem. § 2332 Abs. 1 BGB. Nachdem § 2332 Abs. 1 BGB unterschiedliche Pflichtteilsansprüche unterscheidet, sollten Sie sich im Hinblick auf die Verjährungsfrist die für Sie gilt, jedenfalls beraten lassen.
Ein Testamentsvollstrecker ist der, der den letzten Willen des Erblassers ausführen soll. Während ein Testamentsvollstrecker tätig ist, ist den Erben die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Erbschaft entzogen.
Ist der Testamentsvollstrecker als sog. Abwicklungstestamentsvollstrecker bestellt, so muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen, den Nachlass ordnen und den Nachlass später aufteilen.
Hat der Erbe eine dauerhafte Testamentsvollstreckung angeordnet, so verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass.
Sind Sie selbst Testamentsvollstrecker, beraten wir Sie gerne bei der Ausübung Ihres Amtes. Sie sind berechtigt, als Testamentsvollstrecker sich auf Kosten des Nachlasses rechtlichen Beistand zu holen.
Wenn Sie als Erben die Ordnungsgemäßheit der Testamentsvollstreckung überprüfen lassen wollen, insbesondere auch die Vergütungsabrechnung des Testamentsvollstreckers, sind wir Ihnen ebenso gerne behilflich.
Lebzeitige Gestaltungen
Eine Alternative zur Errichtung eines Testaments kann die lebzeitige Übergabe von Vermögen sein. Hier müssen die Vor- und Nachteile einer lebzeitigen Übergabe genauestens abgewogen werden.
Folgende Gründe können für eine lebzeitige Überlassung von Vermögen sprechen:
- Schenkungs- und Erbschaftssteuer kann durch mehrfache Ausschöpfung von Steuerfreibeträgen gespart werden.
- Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche können minimiert werden.
- Sicherung der eigenen Altersversorgung.
- Vermeidung von Streit unter künftigen Erben.
Nicht unterschätzt dürfen aber die Risiken einer lebzeitigen Überlassung werden. Was einmal übertragen ist, kann nur schwer wieder zurückgeholt werden. Nicht selten verschlechtern sich nach einer Überlassung die persönlichen Beziehungen zwischen Übergeber und Übernehmer. Häufig reut den Überlasser die Schenkung. Oftmals stellt sich dann erst heraus, dass die Überlassungsurkunde derart schlecht gestaltet war, dass den Übergebern kaum noch Rechte zur Verfügung stehen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Abwägung, ob eine Überlassung zu Lebzeiten sinnvoll ist, oder nicht, behilflich. Jedenfalls sollte dann, wenn man sich für eine Überlassung entscheidet, genauestens auf die Ausgestaltung der Urkunde geachtet werden. Ein bloßes Standardformular ist hier keinesfalls ausreichend. Im Einzelfall müssen die Versorgungsleistungen genauestens festgelegt werden.
Insbesondere auch Regelungen getroffen werden, wenn Versorgungsleistungen durch den Beschenkten nicht mehr gewünscht sind. Auch sollten jedenfalls im Einzelfall Rücktrittsrechte oder Rückforderungsrechte mit aufgenommen werden.
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Der Übergang eines Unternehmens auf die nächste Generation ist eine sehr komplexe Angelegenheit. Das Thema betrifft aber nicht nur die ältere Unternehmergeneration, auch der junge Unternehmer kann plötzlich wegen Krankheit oder Tod ausfallen. Gerade im Unternehmensrecht gibt es viele erbrechtliche, steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Problemlösungen, die den Firmeninhabern selten bewusst sind.
Liegt keine oder eine fehlerhafte Unternehmensnachfolgeplanung vor, können unter anderem folgende Probleme auftauchen:
- Aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder fehlerhaften Gesellschaftsvertrag gelangen plötzlich mehrere, vielleicht sogar untereinander zerstrittene oder fachlich ungeeignete Personen als Gesellschafter in die Gesellschaft und können Einfluss auf die Unter-nehmensführung nehmen.
- Es entstehen vermeidbare hohe Liquiditätsbelastungen, weil plötzlich hohe Abfindungszahlungen an Miterben geleistet oder Pflichtteilsansprüche befriedigt werden müssen.
- Die Kreditwürdigkeit des Unternehmens sinkt.
Im schlimmsten Fall kommt es zur Aufdeckung von stillen Reserven und hohen erbschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Belastungen.
Nicht selten ist ein Notverkauf oder sogar eine Firmeninsolvenz die Folge einer fehlerhaften Nachfolgeplanung. Ca. 10 % aller Firmeninsolvenzen sind auf eine fehlende oder fehlerhafte Unternehmensnachfolgeplanung zurückzuführen.
Eine seriöse Unternehmensnachfolgeberatung in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater umfasst die Testaments- und Vertragsgestaltung, die Überprüfung von evtl. Pflichtteilsrechten und gesellschaftlichen Nachfolgeklauseln. Weiterhin müssen Themen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Risiken der Einkommensteuer besprochen werden.
Krankheits- und Altersvorsorge
Ein weiterer hoch sensibler Bereich ist die Problematik der Patientenverfügung.
Viele Menschen leben in Furcht, bei schwersten Erkranken künstlich ernährt und am Leben erhalten zu werden, nur noch aufgrund der Apparatemedizin. Eine Patientenverfügung kann hier helfen. Wichtig ist, dass die Patientenverfügung individuell und konkret auf Sie zugeschnitten ist und nicht nur einen pauschalen Vordruck darstellt. Nur so ist sichergestellt, dass diese im Fall der Fälle auch wirklich Wirkung zeigt.
Oft ändert sich das Leben binnen Minuten oder Sekunden. Aufgrund einer Krankheit, oder eines Unfalls können nicht nur ältere Personen, sondern auch junge Menschen ihre Angelegenheiten plötzlich nicht mehr eigenverantwortlich regeln und sind von anderen Menschen abhängig. Hier muss man Vorsorge treffen. Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, dass z. B. Ehepartner oder Lebensgefährten für die bedürftige Person handeln, oder entscheiden können, entspricht dies nicht der Rechtswirklichkeit. Nur dann, wenn entsprechende Vorsorgemaßnahmen in Form einer Vorsorgevollmacht getroffen sind, können nahestehende Personen die bedürftige Person vertreten. Ohne die Erteilung einer entsprechenden Vorsorgevollmacht, die genau auf den Einzelfall zugeschnitten sein muss, kann keine Vertretung vor Behörden, Gerichten oder vor dem Grundbuchamt erfolgen.
Ebenfalls in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden sollte die Frage, wer Betreuer des Vollmachtgebers sein sollte, wenn eine Betreuung nötig ist. Wird keine Person benannt, so besteht die Gefahr, dass nicht geeignete, nicht gewünschte, oder gar fremde Personen zum Betreuer ernannt werden. Mit einer Betreuungsverfügung kann dieses Problem behoben werden.