Familienrecht
„Bis dass der Tod euch scheidet …“
Jede dritte Ehe – in Ballungsgebieten sogar jede zweite – wird in Deutschland nicht durch den Tod, sondern durch das Familiengericht beendet.
Trennung und Scheidung führen zu gravierenden Einschnitten in die Lebenssituation aller Familienmitglieder und stellen eine große emotionale, persönliche und meist auch finanzielle Belastung für die Beteiligten dar. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer frühzeitigen Beratung und Unterstützung und einer sicheren und vertrauensvollen Abwicklung Ihrer familienrechtlichen Angelegenheiten.
Die folgenden Texte sollen Ihnen einen kleinen Einblick in die Thematik vermitteln. Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jeder Einzelfall bedarf einer grundlegenden juristischen Prüfung. Eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Erstberatung kann durch diese Vorabinformation nicht ersetzt werden.
Gerne steht Ihnen hier unsere Rechtsanwältin Frau Barbara Sonneck für vertiefende Informationen und Fragen zur Verfügung.
Das Abstammungsrecht regelt die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu seiner Mutter und seinem Vater. § 1589 BGB definiert „Verwandtschaft“ so:
Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
Eltern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder sind demnach in gerader Linie miteinander verwandt, während Onkel, Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten in Seitenlinie miteinander verwandt sind.
Die Elternschaft zu einem Kind lässt sich grundsätzlich in zwei Bereiche unterteilen:
- die biologische Elternschaft
Um die biologische Elternschaft zu belegen, kann ein Abstammungsgutachten angefordert werden. Im Volksmund wird dieser Test als Vaterschaftstest bezeichnet. Abstammungsgutachten sind häufig Bestandteil von Verfahren zur Anfechtung einer Vaterschaft oder Vaterschaftsfeststellungsklagen.
und
- die rechtliche
Die rechtliche Elternschaft betrifft die vom Gesetz anerkannten Eltern eines Kindes und ist unabhängig von der biologischen Elternschaft. Dieses Szenario trifft z.B. bei Adoptionen zu, wobei die biologischen Eltern dann keine Rechte dem Kind gegenüber geltend machen können.
Das Sorgerecht und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten obliegen den rechtlichen Eltern.
Mutter ist nach deutschem Recht die Frau, die ein Kind geboren hat. Leihmutterschaften sind in Deutschland nach wie vor illegal (Embryonenschutzgesetz); wird eine solche im Ausland vorgenommen, bleibt die Leihmutter nach deutschen Recht die Mutter.
Der Vater des Kindes kann hingegen entweder der Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder derjenige, für den die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, sein.
Vater, Mutter oder Kind können die Untersuchung der genetischen Abstammung verlangen.
Die Adoption eines Kindes, also die Annahme eines „fremden“ Kindes als eigenes ist für die leiblichen, wie für die Adoptiveltern eine weitreichende Entscheidung – in emotionaler ebenso wie in rechtlicher Sicht.
Das adoptierte Kind wird durch die Adoption wie ein leibliches Kind in die Familie integriert. Alle verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie werden unwiderruflich beendet. Die Adoption erfolgt durch einen Beschluss des Familiengerichts, das gemeinsam mit dem Jugendamt prüft, ob sie dem Kindeswohl entspricht. Um Fehlentscheidungen auszuschließen, soll dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss eine angemessene Pflegezeit vorausgehen.
Wenn Sie in Deutschland ein Kind adoptieren möchten, müssen Sie geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren genügt es, wenn der ältere Ehepartner mindestens 25 Jahre alt ist. Der jüngere Ehepartner muss mindestens 21 Jahre alt sein. Ein Höchstalter für Adoptiveltern gibt es nicht. Der Altersunterschied zu den Adoptivkindern sollte einem natürlichen Abstand entsprechen.
Normalerweise gilt: Ein Ehepaar – ungeachtet des Geschlechts – kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren. Auch Alleinstehende können ein Kind adoptieren, was in der Praxis jedoch eher die Ausnahme bildet.
Die Adoptionsvermittlungsstelle überprüft die Eignung der potentiellen Kindseltern unter folgende Kriterien:
- Persönlichkeit
- Partnerschaftliche Stabilität
- Gesundheit
- Erziehungsvorstellungen
- Wohnverhältnisse
- Wirtschaftliche Verhältnisse
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge. Dabei geht es um die Frage geht, wo sich ein Kind dauerhaft oder kurzfristig aufhalten darf. Grundsätzlich wird bei gemeinsamen Sorgerecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausgeübt. Fraglich können neben dem Wohnort auch Besuche anderer Orte wie Urlaube im In- und Ausland oder Klassenfahrten sowie auch die Besuchsformalitäten unter den Elternteilen sein. Hauptaugenmerk bei der Gestaltung dieser Aufenthaltsregelungen ist immer das Wohl des Kindes. Wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausgeübt, müssen beide Eltern eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Kindes treffen. Sollten die Eltern sich nicht einigen können, wird eine Entscheidung durch das Familiengericht getroffen, wobei dieses dann den Wunsch des Kindes in seine Entscheidung einfließen lassen wird, sobald das Kind diesen selber äußern kann. Meist wird aber zunächst nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als solches auf einen Elternteil übertragen, sondern nur die Entscheidungsbefugnis über eine bestimmte Angelegenheit einem Elternteil überlassen.
Nur wenn eine Einigung über das Aufenthaltsrecht unter den Eltern regelmäßig mit Streit verbunden oder unmöglich ist, kann jeder Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Im Erfolgsfall wird das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Sorgerecht abgetrennt, so dass ein Elternteil in Fragen der Aufenthaltsbestimmung alleine entscheiden kann. Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Kriterien sind dabei die Fragen, wo die Entwicklung des Kindes am besten unterstützt wird und welche Aufenthaltsregelung Kontinuität für das Kind garantiert. So muss das Gericht zu abwägen, welche Regelung sich für die Erziehung des Kindes günstig auswirkt und dabei ist entscheidend, welcher Elternteil für welchen Erziehungsanteil am Besten geeignet ist. Die sozialen Kontakte des Kindes sollten möglichst unverändert bleiben. Schließlich bedeutet ein Wegfall des gewohnten Umfelds des Kindes einen tiefgreifenden Einschnitt in das Leben des Kindes. Das Gericht lässt in seine Entscheidung auch die Meinung des Kindes einfließen. Grundsätzlich gilt: je älter das Kind ist, desto besser kann es seine Meinung artikulieren und umso gewichtiger ist sie für die Entscheidung des Gerichts.
Auch wenn das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht weitreichende Befugnisse über die Aufenthaltsorte des Kindes gibt, bedeutet das nicht, dass der Elternteil sämtliche Aufenthaltsorte alleine bestimmen darf. Vielmehr hat der Elternteil ohne das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen seines Umgangsrechts die Möglichkeit, während der Ausübung des Umgangs mit dem Kind den räumlichen Aufenthalt in dieser Zeit zu bestimmen.
Eine Trennung und bevorstehende Scheidung bietet Anlass für die Gestaltung entsprechender Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen. Anliegen dieser Verträge ist es, die Trennungssituation zu erleichtern und selbstbestimmt die Scheidungsfolgen zu regeln. Hierdurch sollen langwierige „Rosenkriege“ verhindert werden.
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen – konstruktiv und individuell – Trennungs- / Scheidungsfolgevereinbarungen, insbesondere zum Unterhalt, Zugewinn, elterlichen Sorge und zum Umgang sowie zur Vermögensauseinandersetzung und sämtlichen anderen regelungsbedürftigen (Familien-) Angelegenheiten.
Bitte beachten Sie, dass Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen, die vor Rechtskraft der Scheidung abgeschlossen werden zu deren rechtlichen Wirksamkeit der notariellen Beurkundung oder aber der gerichtlichen Protokollierung bedürfen, sowie einer gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Selbstverständlich prüfen wir für Sie gerne Ihre bereits bestehenden oder entworfenen Trennungs-/ Scheidungsfolgenvereinbarungen.
Wir erörtern mit Ihnen gemeinsam die gesetzlichen Folgen einer Eheschließung (u.a. entstehende Unterhaltspflichten; den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; Versorgungsausgleich; elterliche Sorge/Umgangsrechte; Hausrat; Ehewohnung etc.) und die Möglichkeiten, diese gesetzlichen Folgen für Ihre individuellen Bedürfnisse zu modifizieren und zu konkretisieren.
Gerne entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Partner/ Ihrer Partnerin
– konstruktiv und partnerschaftlich –
einen Ehevertrag, um die gesetzlichen Scheidungsfolgen an Ihre individuellen Bedürfnisse anzupassen und beiden zukünftigen Ehepartnern das Gefühl zu geben, für alle Eventualitäten gut gerüstet zu sein.
Bitte beachten Sie, dass Eheverträge zu deren rechtlichen Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen, sowie einer gerichtlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Gerne prüfen wir für Sie Ihre bereits bestehenden oder entworfenen (notariellen) Eheverträge.
Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass eine hilfsbedürftige Person Unterstützung durch einen Betreuer erhält, der ihre Angelegenheiten in einem genau festgelegten Aufgabenkreis rechtlich besorgt. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei gewahrt bleiben. Die Wünsche des Betroffenen haben Vorrang gegenüber seinen objektiven Interessen, wenn sie seinem Wohl nicht zuwiderlaufen.Von Betreuung betroffen sind Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
Betreuer werden nur für die Aufgabenkreise bestellt, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen Betreuern nicht übertragen werden.
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung (früher Entmündigung). Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird, sondern belässt der betreuten Person ihre Rechte und stellt dieser nur unterstützend den Betreuer zur Seite.
Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig selbst vorzusorgen und eine Betreuungsverfügung zu errichten, um selbst festzulegen, wer Betreuer werden soll. In diesem Zusammenhang raten wir auch zur Errichtung einer Patientenverfügung, sowie einer Vorsorgevollmacht.
(Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft)
Werden bei/vor der Eheschließung keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögen der Eheleute während der Ehezeit rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und haftet nur mit seinem Vermögen und nur für seine Schulden. Jeder Ehegatte kann weitestgehend frei über sein Vermögen verfügen. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes ist der Zugewinn, also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt, der während der Ehe erzielt wurde, auszugleichen. Der Ausgleich beruht auf dem Gedanken, dass das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig geteilt werden soll. Es scheiden aber solche Vermögenswerte aus, die nicht gemeinsam erschaffen wurden, sondern durch Schenkung, Ausstattung, Erbschaft oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworben wurden.
Möchten Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander leben, bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit in einer notariellen Urkunde Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren.
Bei der Gütertrennung sind und bleiben die Vermögen der Eheleute völlig getrennt. Es bestehen zwischen diesen Vermögen keine güterrechtlichen Beziehungen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Er haftet mit diesem lediglich für seine eigenen Schulden. Im Falle einer Trennung/ Scheidung entsteht kein Ausgleichsanspruch.
Bei der Gütergemeinschaft, die heutzutage kaum mehr vereinbart wird, da sie selten den persönlichen Bedürfnissen entspricht, entsteht vorwiegend Gesamtgut. Das heißt, den Ehepartner gehört alles gemeinsam, die Eigentumsverhältnisse sind nicht mehr auf- bzw. abtrennbar. Zum Gesamtgut gehört das bei Eintritt der Gütergemeinschaft vorhandene Vermögen beider Ehegatten ebenso wie das Vermögen, das jeder Ehegatte während der Gütergemeinschaft erwirbt. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft wandelt sich diese in eine Liquidationsgemeinschaft um. Die Ehegatten haben sich auseinander zu setzen. Das Gesamtgut bleibt bis zur endgültigen Auseinandersetzung bestehen. Das heißt die Ehegatten müssen zunächst eine Gesamteinigung erzielen.
Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern Kinder) einander unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltsansprüche bestehen gegenüber Geschwistern, Onkel und Tante oder Stiefeltern. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen, der für volljährige Kinder und den Ehegatten hat Vorrang vor dem Elternunterhalt.
Kinder sind demnach dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen, insbesondere wenn das Einkommen und Vermögen der Eltern etwa nicht mehr nicht für die Kosten des Pflegeheims ausreicht und das Sozialamt einspringt. Seit Januar 2020 müssen sich Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten der Eltern beteiligen. Wer weniger Einkommen, aber viel Vermögen zum Beispiel an Immobilien besitzt, ist auch durch das neue Gesetz geschützt. Denn vorhandenes Vermögen wird bei der 100.000-Euro-Grenze nicht berücksichtigt.
Wer bisher an den Sozialhilfeträger für die Pflege der Eltern gezahlt hat, kann für die Vergangenheit keine Rückzahlung fordern. Die Regelungen sind zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und gelten ab diesem Zeitpunkt.
Unterhaltszahlungen für die Eltern können von unterhaltspflichtigen Kindern nicht einfach abgelehnt werden. Im Gegenteil: Auch gute Begründungen für die Ablehnung von Unterhaltszahlungen haben in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass Unterhaltspflichtige tatsächlich entlastet wurden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen Kinder sogar dann Unterhalt für ihre Eltern zahlen, wenn diese jahrzehntelang keinen Kontakt zu ihren Kindern hatten.
Wie hoch der Elternunterhalt im Einzelfall ist und welche Sonderfälle es bei unterhaltspflichtigen Kindern gibt, erläutern wir Ihnen gerne.
Mit der Heirat sind die Ehepartner untereinander erb- und auch pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des gesetzlichen Erbrechts ist abhängig vom Güterstand, in dem die Ehepartner leben (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft).
Die Erb- bzw. Pflichtteilsberechtigung des Ehepartners erlischt erst mit Zustellung des Scheidungsantrags (sog. Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens). Sollten Sie bereits in der Trennungszeit sicher stellen wollen, dass Ihr getrennt lebender Ehepartner keine oder möglichst geringe erb- oder pflichtteilsrechtliche Ansprüche hat, ist dies über ein Testament oder einen Erbvertrag abzusichern. Hier berät Sie unsere Fachanwältin für Erbrecht, Frau Karin Emesz gerne.
Das Gewaltschutzgesetz eröffnet die Möglichkeit einer präventiven zivilrechtlichen Maßnahme zum Schutz vor Gewalt und Nachstellung. Das Opfer soll vor gewalttätigen Übergriffen durch den Täter geschützt werden. Umfasst sind nicht nur körperliche Tätlichkeiten, sondern auch psychische Einwirkungen, z.B. Stalking oder Telefonterror. Da es sich um präventiven Schutz handelt, reicht für die Eröffnung des Gewaltschutzverfahrens (beweisbar) angedrohte Gewalt aus.
Nach erfolgtem Antrag kann das zuständige Gericht verschiedene Anordnungen treffen: z.B. Verbote bzgl.
- des Betretens der Wohnung des Antragstellers
- des Aufenthalts in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Antragstellers
- des Aufsuchens eines Ortes, an dem sich der Antragsteller aufhält (z.B. Arbeitsplatz)
- der Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller (persönlich, schriftlich, telefonisch…)
Zudem kann die Überlassung der gemeinsamen Wohnun zur alleinigen Nutzung beantragt werden.
Das Gericht kann durch Erlass einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung treffen- und zwar innerhalb weniger Tage oft ohne rechtliche Anhörung des Antragsgegners.
Wird gegen angeordnete Maßnahme verstoßen, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Neben dem Gewaltschutzverfahren besteht auch die Möglichkeit, gegen den Antragsgegner strafrechtlich vorzugehen.
Seit 2015 können Kontaktverbote EU-weit anerkannt werden, wodurch ein grenzüberschreitender Schutz vor Nachstellung gewährleistet ist.
Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern Kinder) einander unterhaltspflichtig. Keine Unterhaltsansprüche bestehen gegenüber Geschwistern, Onkel und Tante oder Stiefeltern. Der Unterhalt für minderjährige Kinder hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel in Natur (sog. Naturalunterhalt). Der andere Elternteil hingegen hat Barunterhalt zu leisten. Im Falle eines sog. Wechselmodells bleibt in der Regel der besser verdienende Elternteil in der Barunterhaltspflicht, auch wenn sich die Elternteile die Betreuung und Pflege des Kindes gleichmäßig aufteilen.
Mit der Volljährigkeit des Kindes sind in der Regel beide Elternteile anteilig barunterhaltspflichtig.
Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen der Eltern, insbesondere des barunterhaltspflichtigen Elternteils.
In der Praxis wird die Höhe des Unterhalts regelmäßig nach der „Düsseldorfer Tabelle“ (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php) bemessen. Diese baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt auf und bestimmt den Unterhaltsbedarf nach der Höhe des Einkommens sowie dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Mit den Tabellenbeträgen sind die regelmäßigen und gewöhnlichen Lebenshaltungskosten eines Kindes zu bestreiten. Es handelt sich hierbei nur um Leitlinien und nicht um ein Gesetz; besteht im Einzelfall ein höherer Bedarf – etwa aufgrund einer Krankheit des Kindes – kann dieser erhöhend berücksichtigt werden. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass bei sehr hohem Einkommen die Düsseldorfer Tabelle nicht den Anforderungen genügt und daher ein individueller Unterhalt nach dem Bedarf und den Lebensverhältnissen zu bestimmen ist.
Daneben sind Sonder- (=unregelmäßiger, außerordentlich hoher Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht vorhersehbar war) und Mehrbedarfe (= regelmäßig anfallende Kosten, die die üblichen Kosten zum Lebensbedarf übersteigen; also andauernde Mehrausgaben) des Kindes zu berücksichtigen, an denen sich der barunterhaltspflichtige Elternteil beteiligen bzw. diese übernehmen muss – abhängig von den Einkommensverhältnissen der beiden Elternteile (meist anteilsmäßig).
Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung) sowie Erträge aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) mindern in der Regel den Unterhaltsbedarf.
Eine feste Altersgrenze, ab der ein Elternteil seinem Kind keinen Unterhalt mehr schuldet, gibt es nicht. Grundsätzlich müssen Eltern Unterhalt bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung zahlen. Die Finanzierung einer Zweitausbildung kann regelmäßig nicht verlangt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein Unterhaltsanspruch des Kindes auch bei einer zusätzlichen Ausbildung.
Seit der Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare im Jahr 2017 stirbt die eingetragene Lebenspartnerschaft allmählich aus und das Lebenspartnerschaftsrecht kommt immer weniger zur Anwendung. Paare, die aktuell in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und eine Aufhebung (=Scheidung) wünschen, sollten sich Rechtsrat einholen.
Seit Oktober 2017 dürfen gleichgeschlechtliche Paare keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr schließen, sondern können (und müssen) heiraten. Homosexuelle Paare, die seit dem 01.10.2017 geheiratet haben, unterliegen seitdem den familienrechtlichen Vorschriften für heterosexuelle Ehen.
Für die zu dem Zeitpunkt bereits verpartnerten Paare gilt dies jedoch nicht. Diese Partnerschaften fallen weiter unter das Lebenspartnerschaftsgesetz.
Insbesondere beim Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften bei der Aufhebung) gab es gravierende Abweichungen zur Ehe.
Auch sollten vormals geschlossene Lebenspartnerschaftsverträge auf ihre Wirksamkeit und Vereinbarkeit mit der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung überprüft werden.
Trennungsunterhalt und der nachehelicher Unterhalt sind nicht identisch. Sie müssen jeweils gesondert geltend gemacht werden und gehen nicht einfach ineinander über.
Grundsätzlich ist nach der Scheidung jeder Ehepartner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung). Sofern sich einer der Ex-Eheleute aber z.B. um die Erziehung der Kinder kümmert, krank oder arbeitslos ist, kann er gegenüber seinem ehemaligen Ehepartner einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.
Ohne eine unterhaltsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht kein Anspruch auf Unterhalt.
Der Gesetzgeber hat ausschließliche Anspruchsgrundlagen geschaffen, die einer Erweiterung nicht zugänglich sind:
Nachehelicher Unterhalt wegen Kindesbetreuung
Das früher vom Gesetzgeber eingeführte Altersphasenmodell, wonach den betreuenden Elternteil nur abgestuft eine Erwerbsobliegenheit traf, wird heute nicht mehr angewendet. Vielmehr sollte es der Rechtsprechung überlassen bleiben, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung geeignete Kriterien zu finden, die eine verminderte Erwerbsobliegenheit wegen der Kinderbetreuung begründen und somit den Unterhaltsanspruch rechtfertigen.
Vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann der das Kind betreuende geschiedene Ehegatte uneingeschränkt Betreuungsunterhalt.
Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann nur noch Betreuungsunterhalt verlangt werden, sofern entweder das Kind auf die weitere Betreuung angewiesen ist oder aber in der Person des betreuenden Elternteils Gründe vorliegen, die einen weiteren Anspruch rechtfertigen können.
Zwar fordert auch der Gesetzgeber keinen abrupten Übergang von der elterlichen Betreuung zu einer Vollerwerbstätigkeit. Insoweit hat daher eine einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter kind- und ggf. elternbezogener Gründe stattzufinden.
Nachehelicher Unterhalt wegen Alters
Ein Anspruch auf Altersunterhalt besteht, sofern wegen des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Dies gilt auch für Eheleute, von denen bereits im Zeitpunkt der Eheschließung keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden konnte. Nur der durch die Rente nicht gedeckte Bedarf ist dann Anspruchsinhalt.
achehelicher Unterhalt wegen Krankheit / Krankheitsunterhalt
Krankheit ist ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder Arbeitsunfähigkeit oder beides zur Folge hat. Darunter fallen auch Suchtkrankheiten.
Ehebedingtheit ist nicht erforderlich. Die Krankheit kann auch schon vor Beginn der Ehe ausgebrochen oder latent vorhanden gewesen sein.
Hindert die Krankheit den Unterhalt begehrenden Anspruchsteller nur an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit, so besteht kein Unterhaltsanspruch, sofern er eine andere angemessene Tätigkeit ausüben könnte.
Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit / Arbeitslosigkeit
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann gefordert werden, sofern der Berechtigte trotz intensiven Bemühens keine angemessene Erwerbstätigkeit finden konnte. Hierfür ist es erforderlich, dass der Unterhaltsberechtigte sich intensiv um die Erlangung eines Arbeitsplatzes bemüht hat. Neben einer Meldung bei der Arbeitsagentur muss dem Berechtigten eine qualifizierte Eigeninitiative abverlangt werden. Aus der Bewerbung müssen sich der Arbeitswille und die Ernsthaftigkeit ergeben.
Aufstockungsunterhalt
Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch kann nur geltend gemacht werden, sofern nicht Ansprüche auf den vollen Unterhalt nach den anderen Vorschriften in Betracht kommen.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der den Unterhalt begehrende Ehegatte eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ausüben könnte.
Ausbildungsunterhalt für den Ehegatten, Fortbildung und Umschulung
Diesen Unterhaltsanspruch kann ein Ehegatte, der zwar eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, jedoch durch eine Ausbildung eine Verbesserung seines Status im Erwerbsleben anstrebt, geltend machen.
Billigkeitsunterhalt
Der Billigkeitsunterhalt basiert auf einer subsidiären Billigkeitsvorschrift zur Vermeidung von Härten.
Das deutsche Namensrecht ist vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Änderungen des Vor- oder Familiennamens sind deshalb nur eingeschränkt möglich. Als Namenänderung ist sowohl der Austausch des bestehenden Namens durch einen neuen Namen als auch die Veränderung des bisherigen Namens (im Lautbestand oder in der Schreibweise) zu verstehen.
Namensänderung kommen im Wesentlichen nur bei einer familienrechtlichen Statusänderung in Betracht. Dies ist etwa der Fall bei:
- Eheschließung
- Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Scheidung
- Adoption
- Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes
Für diese Namensänderungen werden namensrechtliche Erklärungen der Betroffenen durch die zuständigen Behörden (meist Standesämter) entgegengenommen und in den Personenstandsregistern dokumentiert.
Darüber hinaus ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich. Dies ist die Ausnahme und dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen (sog. wichtiger Grund) zu beseitigen. Ein solcher „wichtiger Grund“ liegt z.B. vor, wenn das persönliche Interesse des Einzelnen an der Namensänderung den Grundsätzen der Namensführung (Ordnungsfunktion und sicherheitsrechtliche Interessen, sowie Identifikationsfunktion) überwiegt. Eine Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Antragsteller nicht gefällt oder ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Führen die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), erhält das Kind diesen Namen. Hat ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, dem Ehenamen einen Begleitnamen hinzugefügt, kann dieser Begleitname nicht Geburtsname des Kindes werden.
Führen die Eltern im Geburtszeitpunkt keinen gemeinsamen Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, erhält das Kind den Familiennamen eines Elternteils. Die Entscheidung über den Namen ist gemeinsam zu treffen, im Zweifel überträgt das Familiengericht die Entscheidung einem der beiden Elternteile. Ein Doppelname kann nicht gebildet werden.
Liegt die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil, erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils. Die Eltern können sich aber einvernehmlich für den Namen des anderen Elternteils entscheiden.
Begründen die Eltern die gemeinsame Sorge, können sie binnen drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen und zwischen den von den beiden Elternteilen zu diesem Zeitpunkt geführten Namen wählen. Ist das Kind fünf Jahre alt, bedarf diese Namensänderung seiner Zustimmung. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind die Erklärung nur selbst abgeben, es bedarf hierzu allerdings der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Bestimmen die Eltern nachträglich einen Ehenamen, erstreckt sich dieser automatisch auf das Kind, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist das Kind älter, ist auch hier seine Zustimmung erforderlich.
Bei Wiederheirat des Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt, und dessen Namensänderung behält das Kind den bisherigen Namen. Es besteht aber die Möglichkeit, dem Kind den neuen Namen zu erteilen (Einbenennung). Dazu müssen der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, gegenüber dem Standesamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Wenn der andere Elternteil mitsorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt, ist außerdem seine Einwilligung notwendig. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Kindes erforderlich, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Verweigert der andere Elternteil die Einwilligung, so kann das Familiengericht diese ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Unter einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird eine Partnerschaft verstanden, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner auszeichnet und keine weiteren Lebensbindungen gleicher Art zulässt. Es muss zu erwarten sein, dass die Partner so eng miteinander verbunden sind, dass sie auch in den Notfällen füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen wollen.
Im Alltag unterscheiden sich Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft häufig nicht. Letztere ist jedoch nicht geregelt, so dass sich beim Scheitern der Beziehung häufig Probleme ergeben.
Nachfolgend werden die häufigsten Probleme und ihre Lösungsmöglichkeiten dargestellt.
Wohnung
Ist nur ein Partner Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, so hat der in die Wohnung aufgenommene Partner diese auf Verlangen zu räumen. Durch die Aufnahme des Partners wird meist kein Untermietverhältnis begründet, daher sind die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen nicht anwendbar. Der Mieter darf seinen Partner nach Beendigung der Lebensgemeinschaft nicht eigenmächtig vor die Tür setzen, sondern muss Räumungsklage erheben. Um den einziehenden Partner zu schützen, sollte ein Untermietverhältnis begründet werden.
Sind beide Partner gemeinsam Mieter der genutzten Wohnung, müssen sie gemeinsam das zwischen ihnen und dem Vermieter bestehende Mietverhältnis kündigen. Verlässt ein Mieter die Wohnung, haftet er weiterhin. Er hat weder die Möglichkeit, den Mietvertrag alleine zu kündigen, noch kann er ohne Mitwirkung des anderen einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter schließen. Verweigert der Partner seine Mitwirkung an der Kündigung, muss gegebenenfalls auf Abgabe der gemeinsamen Kündigungserklärung geklagt werden.
Auch bei dem Erwerb einer gemeinsam genutzten Immobilie ergeben sich ähnliche Probleme, die im besten Fall im Vorfeld geklärt und vertraglich festgehalten werden.
Unterhaltspflichten
Zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen keine Unterhaltspflichten. Dieses Ergebnis können die Partner durch eine Unterhaltsvereinbarung abändern.
Eine Ausnahme bildet der Unterhaltsanspruch der Kindesmutter gegen den nicht mit ihr verheirateten Vater des gemeinsamen Kindes.
Gemeinsame Kinder
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter alleine zu. Haben sich die nichtehelichen Lebenspartner für ein gemeinsames Sorgerecht entschieden, können sie verbindlich eine entsprechende Sorgerechtserklärung abgeben. Trennen sich die Eltern, so behalten sie das Sorgerecht weiter gemeinsam.
Der Vater des nichtehelichen Kindes kann zudem vor dem Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen, wenn keine wichtigen Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge sprechen.
Der nicht betreuende Elternteil hat – unabhängig von Sorgerecht und Zahlung des Kindesunterhalts – ein Umgangsrecht.
Hausrat
Die Grundregel der Hausratsaufteilung lautet: Jeder bekommt, was ihm gehört. Das gilt in erster Linie für alle Gegenstände, die ein Partner in die gemeinsame Wohnung mitgebracht hat und die daher unstreitig in dessen Alleineigentum stehen. Alles was während des Zusammenlebens gemeinsam angeschafft wurde, muss dagegen nach der Trennung geteilt werden, wenn nicht klar ist, welchem Partner Alleineigentum daran zusteht.
Rückgewähr von Leistungen
Leistungen oder Zuwendungen, die während des Zusammenlebens erbracht worden sind, können nur in Ausnahmefällen ersetzt verlangt werden. Auf keinen Fall besteht dabei ein Ausgleichsanspruch für solche Leistungen, die das tägliche Zusammenleben ermöglichen.
Um diese Unsicherheiten zu vermeiden, sollte bei umfangreichen Leistungen eine vertragliche Ausgleichsregelung getroffen werden.
Versorgungsausgleich
Bei der Scheidung einer Ehe werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Der Nichterwerbstätige oder schlechter verdienende Partner ist somit abgesichert. Diese Teilhabe am Erwerb von Rentenanwartschaften gilt nicht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner können vertraglich nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Soll ein Partner hinsichtlich seiner Rentenansprüche abgesichert werden, sollten die Partner eine private Rentenversicherung zugunsten des abzusichernden Partners abschließen.
Erbrecht
Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht von den erbrechtlichen Vorschriften erfasst wird, besteht zwischen Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften kein gesetzliches Erbrecht. Daher ist es wichtig, eine anderweitige Absicherung des Partners zu treffen. Eine Möglichkeit hierzu ist die Anfertigung eines Testaments, wobei hierbei auch steuerliche Belange, insbesondere der nur geringe Freibetrag zu berücksichtigen sind.
Tatsächlich kann man sich in Deutschland nicht online scheiden lassen. Der Scheidungstermin muss von den Beteiligten höchstpersönlich wahrgenommen werden. Lediglich der Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt kann – wenn dies gewünscht ist – unkompliziert „online“ erfolgen. Wesentlich schneller wird das Verfahren dadurch aber nicht – nur unpersönlicher. Die Kosten fallen ebenfalls nicht preisgünstiger aus, da Rechtsanwälte und Gerichte in gerichtlichen Verfahren an die auf den Verfahrenswerten basierenden entsprechenden Kosten- und Vergütungsgesetze gebunden sind und uns – zumindest in Bayern – kein Familiengericht bekannt ist, das den Anträgen der „einschlägigen“ Anwälte auf „Reduzierung des Verfahrenswertes’“nachkommt.
Sind sich die Ehepartner jedoch einig, eine Scheidung „einfach und schnell“ und ohne persönlichen Kontakt mit dem Rechtsanwalt abwickeln zu wollen, bieten wir Ihnen gerne auch die Möglichkeit der einfachen und schnellen Abwicklung telefonisch oder „online“ an
– immer verbunden mit dem Versprechen, dass für den Fall, dass die Trennung und Scheidung doch nicht so einvernehmlich verläuft wie ursprünglich angenommen, der persönliche Kontakt und die individuelle Beratung jederzeit aufgenommen wird.
Der Begriff „Patchwork-Familie“ beschreibt die Struktur einer (unverheirateten) Stieffamilie. Eine Patchwork-Familie ist eine Familie, in der zumindest ein minderjähriges Kind mit einem leiblichenn Elternteil aufwächst, das eine neue Partnerschaft eingegangen ist und mit dieser zusammenlebt. Nach dem Gesetz besteht keine Verwandtschaft zwischen Stiefkind und Stiefeltern oder den Stiefgeschwistern, sie sind lediglich verschwägert. Z.B. im Erbrecht kann dies Konsequenzen haben. So steht Stiefkindern kein Anspruch auf einen Pflichtteil eines Stiefelternteils zu; der steuerrechtliche Freibetrag ist gering (derzeit € 20.000,00). Wer möchte, dass Kinder und Stiefkinder rechtlich gleich gestellt sind, muss die Stiefkinder adoptieren. Dadurch werden sie zu den eigenen Kindern und sind den leiblichen Kindern vor dem Gesetz gleichgestellt.
Nicht rechtlich gleich gestellt werden Stiefkinder durch die so genannte Einbenennung, also wenn ein Stiefkind den Namen des Stiefelternteils annimmt.
Mit der Heirat eines Partners, der Kinder mit in die Ehe bringt, erhält ein Stiefelternteil verschiedene Rechte bezüglich des Stiefkindes.
Hat der Elternteil des Kindes das alleinige Sorgerecht, so entsteht bei einer Heirat für den Stiefelternteil das so genannte „kleine Sorgerecht“. Dieses erlaubt es dem Stiefelternteil bei alltäglichen und üblichen familiären Fragen, die das Kind betreffen mitzuentscheiden.
Haben die Eltern des Kindes dagegen das gemeinsame Sorgerecht so steht dem neuen Ehegatten keinerlei Sorgerecht zu.
Im Falle einer Scheidung kann ein Stiefelternteil ein Umgangsrecht mit dem Stiefkind erhalten. Dies soll das Kind vor Verlust von engen Bezugspersonen schützen.
Unterhalt muss ein Stiefelternteil für das Stiefkind nicht zahlen.
Allerdings kann das Kind, im Falle des Todes des leiblichen Elternteils, bei dem Stiefelternteil bleiben wenn es das Wohl des Kindes gefährden würde, sollte es von dem Stiefelternteil weggenommen und aus seiner vertrauen Umgebung gerissen werden.
Sie können frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres (1 Jahr) geschieden werden. Eine Ehescheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur in den seltensten Fällen bei Vorliegen einer unzumutbaren Härte möglich.
Wollen sich die Ehepartner scheiden lassen, sollte dennoch frühzeitig anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, da bereits während der Trennungszeit juristische Unterstützung sinnvoll ist, um „Fehler“ zu vermeiden und die Trennung und Scheidung ohne unnötige emotionale und finanzielle Belastung zu regeln.
Wer die Scheidung einer Ehe beantragen möchte, muss sich ohnehin anwaltlich vertreten lassen (sog. Anwaltszwang im Scheidungsverfahren).
Da Ihnen der Weg zum Rechtsanwalt also nicht erspart bleiben wird, sollten Sie uns frühzeitig kontaktieren, damit wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner von der Trennungsphase bis zur Scheidung und gegebenenfalls darüber hinaus im Rahmen der Abwicklung der Scheidungsfolgen beiseite stehen können.
Eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss durch rechtskräftigen Beschluss des zuständigen Familiengerichts geschieden werden.
Der Scheidungsantrag muss dabei schriftlich unter Vorlage der Heiratsurkunde (und ggf. Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder) durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Folgesachen (also keine Regelung zu Unterhalt, Zugewinnausgleich o.ä.) reicht es aus, wenn die Antragstellerseite anwaltlich vertreten ist. Die Kosten des Anwalts trägt der Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat; andernfalls müssen die Ehepartner eine anders lautende Vereinbarung treffen.
Zu beachten ist bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt, dass der Scheidungsbeschluss erst nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Häufig ist es mit der Scheidung allein nicht getan. Vielmehr wird eine Vielzahl an weitergehenden Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt:
- Ehewohnung (Recht zum Verbleiben in der Ehewohnung)
- Elterliche Sorge einschließlich Umgangsrecht (Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt)
- Hausrat (Teilung der während der Ehe erworbenen Haushaltsgegenstände; ggf. auch Haustiere)
- Kindesunterhalt
- Kosten (Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren)
- Trennungsunterhalt/ nachehelicher Unterhalt
- Versorgungsausgleich (Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften)
- Zugewinn (Ausgleich des in der Ehe erworbenen Vermögens)
Kontaktieren Sie uns daher in Ihrem eigenen Interesse bitte frühzeitig.
Die elterliche Sorge für ein Kind beinhaltet die Personen- und die Vermögenssorge, sprich die Inhaber der elterlichen Sorge haben das Recht, aber auch die Pflicht für das Kind und zu dessen Wohl Angelegenheiten zu regeln und Entscheidungen zu treffen.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ein Recht auf beide Elternteile haben, so dass es die Idealvorstellung des Gesetzgebers ist, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge über deren (leibliches oder angenommenes/ adoptiertes) Kind zusteht.
Sind die Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes verheiratet, entsteht automatisch das gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile. Trennen sich die Eltern, üben sie die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus, d.h. sie müssen Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind (z.B. Schulausbildung, berufliche Ausbildung, Religion, ärztliche Behandlung/ medizinische Eingriffe), einvernehmlich treffen. Besteht zwischen den Eltern keine Einigkeit, muss ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden, die Entscheidungsbefugnis – für eine konkrete Angelegenheit oder einen bestimmten Lebensbereich – einem Elternteil zu übertragen. Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft dagegen der Elternteil, bei dem sich das Kind/ die Kinder gewöhnlich aufhalten. In Notfällen, in denen im Interesse und zum Wohl des Kindes Entscheidungen sofort getroffen werden müssen (z.B. Notoperationen), hat jeder Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, ein Notvertretungsrecht.
Nach aktuellem Recht behalten beide Elternteile auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge, wenn kein anders lautender Sorgerechtsantrag gestellt wird. Das alleinige elterliche Sorgerecht wird vom Familiengericht auf einen Elternteil übertragen, wenn dies übereinstimmend von beiden Elternteilen so beantragt wird. Wenn hingegen ein Ehegatte den Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stellt und der andere dem widerspricht, muss das Familiengericht prüfen, welche Regelung dem Kindeswohl am nähsten kommt. Bei der Beurteilung wird in der Regel das Jugendamt einbezogen. Im Sinne des Kindeswohles ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben, wenn sich ein Elternteil als ungeeignet zur Pflege und Erziehung des Kindes erweist (z.B. bei Kindeswohlgefährdung), oder die Eltern nicht dazu bereit und in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind zusammen zu tragen (fehlende Kooperationsfähigkeit). Bei der Entscheidung kommt es auch darauf an, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile hatte, da ein häufiger Wechsel der Bezugs- und Betreuungspersonen und des sozialen Umfelds als schädlich gelten. Eine Rolle spielt daneben, welcher Elternteil dem Kind künftig die meiste Unterstützung für die Entwicklung bietet und welcher Teil die verlässlichere Betreuungs- und Erziehungsperson sein wird. Der Kindeswille wird berücksichtigt, ebenso die Bindung des Kindes an die Eltern und Geschwister.
Sind die Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht miteinander verheiratet, steht zunächst der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge zu. Ein gemeinschaftliches Sorgerecht entsteht, wenn die Eltern einander heiraten, die Eltern übereinstimmend eine Sorgeerklärung abgegeben haben oder das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge angeordnet hat. Väter können das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Mutter erhalten, wenn sie beim Familiengericht die Übertragung der gemeinsamen Sorge beantragen. Das Gericht bewilligt diesen Antrag, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, was vermutet wird, wenn entgegenstehende Gründe weder von der Mutter vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
Es bedarf einer räumlichen und persönlichen Trennung um das Trennungsjahr (als Voraussetzung der Ehescheidung) in Gang zu setzen. Dies geschieht in der Regel durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch innerhalb der Ehewohnung kann eine räumliche ‚Trennung von Tisch und Bett‘ erfolgen. Hier ergeben sich jedoch regelmäßig Beweisprobleme, wenn der andere Ehepartner doch nicht geschieden werden will. Zum Zwecke der Beweissicherung sollte die Trennung daher schriftlich von beiden Ehepartnern festgehalten und unterzeichnet werden.
Als Faustregel gilt: Der Ehegatte, der während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss auch während des Trennungsjahres nicht arbeiten. Stattdessen bekommt er Trennungsunterhalt.
Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind:
- eine bestehende Ehe (oder auch Lebenspartnerschaft vor 2017)
- Getrenntleben der Eheleute
- Bedarf des Unterhaltsberechtigten
- Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
- kein Ausschlusstatbestand
Allgemeiner Grundsatz des Unterhaltsrechts ist, dass Unterhalt nur verlangt werden kann, wenn der Berechtigte bedürftig ist, also nicht in der Lage, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen. Verlangt werden kann der nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei wird der Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz als Hälfte des zusammengerechneten Einkommens der Eheleute berechnet.
Das Umgangsrecht wird häufig mit einem Umgangs-/ Besuchsrecht des getrennt lebenden Elternteils gleichgesetzt. Tatsächlich dient das Umgangsrecht aber dazu, allen Personen, die dem Kind nahe stehen, die Möglichkeit zu geben, den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten und zu fördern. Zum berechtigten Personenkreis zählen daher neben den Kindern und (leiblichen wie rechtlichen) Eltern auch die Großeltern, Geschwister und alle engen Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben („sozial-familiäre Beziehung“).
Zum Wohl des Kindes gehört auch der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Den Umgang mit diesen Personen haben die Eltern zu ermöglichen und zu fördern.
Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten gelten unterschiedliche Voraussetzungen:
- Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob der umgangsberechtigte Elternteil sorgeberechtigt ist oder Kindesunterhalt bezahlt und auch unabhängig davon, ob bereits eine Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil besteht oder nicht. Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
- Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen haben dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
- Der leibliche, nicht rechtliche Vater hat ein Recht auf Umgang, wenn er ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat. Im Mittelpunkt steht zudem auch hier stets die Frage, ob der Umgang dem Kindeswohl dient.
Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs. Die Beteiligten vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Können sie sich nicht einigen, kann jeder Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Das Gericht wird zunächst versuchen, ein Einvernehmen der Beteiligten zu erzielen Gelingt dies nicht, hat das Familiengericht die Entscheidung zu treffen, die im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und Möglichkeiten, sowie der berechtigten Interessen der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts Kosten für Anfahrt und Rückfahrt, Bewirtungskosten, Kosten für Unternehmungen mit dem Kind trägt grundsätzlich der Umgangsberechtigte.
Das Umgangsrecht eines Elternteils entfällt nicht allein deshalb, weil das Kind sich gegen den Umgang ausspricht. Bei einer gerichtlichen Regelung des Umgangsrechts sind der Wille des Kindes im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses und das Interesse des umgangsberechtigten Elternteils gegeneinander abzuwägen. Je älter das Kind ist und je weiter seine Persönlichkeitsentwicklung fortgeschritten ist, desto größeres Gewicht wird seinem Willen beigemessen.
Insbesondere bei jüngeren Kindern, die zu einer eigenen, abgewogenen Willensbildung noch nicht fähig sind, ist es grundsätzlich die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, erzieherisch auf das Kind einzuwirken und es zu ermutigen, den Kontakt zum umgangsberechtigten Vater oder zur umgangsberechtigten Mutter zu pflegen.
Das Jugendamt kann zwischen den Eltern vermitteln und darauf hinwirken, dass eine Vereinbarung über den Umgang zwischen ihnen getroffen und eingehalten wird. Es besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zu stellen. Das Familiengericht wird auf eine gütliche Einigung der Eltern hinwirken, indem es den Eltern erläutert, welche Bedeutung der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird das Familiengericht eine Entscheidung über den Umgang treffen. Diese Entscheidung kann mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden.
Verstößt ein Elternteil durch Verhinderung des Umgangs in schwerwiegender Weise gegen seine Loyalitätspflicht, so kann dies im Rahmen eines Antrags auf Alleinübertragung der elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls im Einzelfall Anlass geben, ihm das Sorgerecht ganz oder teilweise zu entziehen und auf den anderen Elternteil zu übertragen.
Die gesetzliche Pflicht zum Umgang soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes eine herausragende Bedeutung hat. Es soll verhindert werden, dass Eltern aus Unwissenheit über die Bedeutung des Umgangs für das Kind diesen nicht wahrnehmen.
(Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, Kindesunterhalt, Elternunterhalt)
Das Familienrecht kennt unterschiedliche Formen des Unterhalts, etwa den Ehegattenunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt und den Elternunterhalt.
Insbesondere wenn die Ehe scheitert, bergen der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt sowie der Kindesunterhalt Konfliktpotential. Hierzu müssen Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten geprüft werden. Um diese zu ermitteln, schulden sich die Ehegatten wechselseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse.
Gerne prüfen wir für Sie, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht, berechnen die Unterhaltshöhe und setzen Ihren Anspruch (auch gerichtlich) durch bzw. vertreten Sie gegen unberechtigt erhobene Ansprüche.
Bekommt ein verheiratetes Paar ein Kind, wird der Ehemann automatisch zum gesetzlichen Vater des Kindes. Anders verhält es sich, wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Damit der leibliche Vater des Kindes rechtlicher Vater werden und seine Rechte und Pflichten wahrnehmen kann, muss er die Vaterschaft anerkennen lassen.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt möglich und sinnvoll, da der Vater dann direkt in die Geburtsurkunde eingetragen wird, aber die Anerkennung kann auch jederzeit später erfolgen. Die Zustimmung der Mutter ist hierzu in jedem Fall erforderlich; wird diese verweigert, müsste ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden.
Für die Anerkennung ist eine öffentliche Beurkundung (z.B. beim Standesamt, Jugendamt o.ä.) nötig.
Zu beachten ist dass sich die Vaterschaftsanerkennung nicht direkt auf ein Sorge- oder Umgangsrecht auswirkt, sondern dies gesondert geregelt werden muss.
Hat der Vater die Vaterschaft für ein Kind bereits wirksam anerkannt und bekommt im Nachhinein Zweifel, dass er der leibliche Vater des Kindes ist, kann er die Vaterschaftsanerkenntnis nicht widerrufen, aber anfechten. Über diese Anfechtungsklage entscheidet das Familiengericht.
Häufig treffen Ehepartner ehevertragliche Regelung (z.B. den Ausschluss des Zugewinnausgleichs), erwerben dann jedoch gemeinsam Vermögen, z.B. eine Immobilie. Dieses gemeinsam erworbene Vermögen steht dann im Miteigentum beider Eheleute und wird häufig nicht durch ehevertragliche Regelungen erfasst. Dieses Vermögen muss folglich nach einer Trennung/ Scheidung noch abgewickelt werden.
Durch den Versorgungsausgleich, der in der Regel im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Familiengericht mitentschieden wird, werden die von den Ehegatten während der Ehezeit (konkret: vom Monatsersten der Eheschließung bis zum Monatsersten des Monats der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) erworbenen Anwartschaften (also das Recht bei Erreichen der Altersgrenze eine Altersversorgung zu beziehen) auf Altersbezüge (Rente, Pension etc.) ermittelt, miteinander verglichen und zu Gunsten des Ehepartners/ Lebenspartners so ausgeglichen, dass jedem Partner – für die Ehezeit – gleich hohe Anrechte auf Altersversorgung zustehen.
Für den Versorgungsausgleich bei Scheidung kommen in Betracht:
- Gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung
- Ansprüche als Berufssoldat
- Betriebliche Altersversorgung
- Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
- Berufsständische Altersversorgung
- Private Rentenversicherungen (z.B. Riesterrente; Rürup-Rente)
- Private Kapitallebensversicherung, sofern bereits ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde
- Rentengleich wiederkehrende Leistungen (z.B. Altershilfe für Landwirte)
Der Ausgleich findet sowohl bei bereits laufendem Rentenbezug als auch dann, wenn noch keine Rente bezogen wird, statt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in der Regel durch (notariellen) Ehevertrag bzw. eine Trennungs-/ Scheidungsfolgevereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen bzw. modifiziert werden.
Oft ist es so, dass der Versorgungsausgleich bzw. dessen Berechnung das Scheidungsverfahren erheblich verzögert. Es liegt (meist) an den Parteien selbst, die die erforderlichen Auskünfte nicht zeitnah erteilen bzw. deren Rentenverlauf nicht eindeutig nachvollziehbar ist. Es ist daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig zu beginnen, die Unterlagen zusammenzutragen, die das Familiengericht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung benötigt. Da die Rentenversicherungsträger im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in aller Regel ein komplettes Clearingverfahren der betroffenen Rentenkonten durchführen, sollte bereits im Zuge der Trennung selbständig ein solches Clearing bei Rentenversicherungsträger beantragt, eventuell fehlende Zeiten nachgewiesen und so der Ablauf im Rahmen des Scheidungsverfahrens beschleunigt werden.
Die Regelungen zum Versorgungsausgleich sind auch auf Lebenspartnerschaften anwendbar, die seit dem 01.01.2005 begründet wurden.
In einigen Fällen kann es sein, dass das Gericht bei der Scheidung keinen Versorgungsausgleich durchführt. Diese sogenannten Ausschlussgründe sind:
Kurze Ehe
Dauert die Ehe weniger als drei Jahre, findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn dies beim Familiengericht beantragt wird.
Geringfügigkeit
Sind die Anrechte der Partner überwiegend gleichwertig oder handelt es sich um einzelne, geringwertige Anrechte, wird das Familiengericht den Ausgleich nicht vornehmen.
Ehegatten- oder Lebenspartnervereinbarungen
Die Ehegatten bzw. Lebenspartner haben eine (notarielle) Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen bzw. verzichten durch ihre anwaltlichen Vertreter im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Auslandsbezug
Bei bestimmten Staatsangehörigkeiten der Ehe-/ Lebenspartner, findet ein Versorgungsausgleich nicht oder nur statt, wenn dies beim Familiengericht beantragt wird.
Wird eine Ehe im Ausland geschieden, kann ein Versorgungsausgleich auf Antrag nachträglich vor den deutschen Familiengerichten durchgeführt werden.
Verstirbt der frühere Partner/ die frühere Partnerin und hat keine oder höchstens 36 Monate Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen, kann die Kürzung rückgängig gemacht werden. Über die sogenannte „Anpassung wegen Todes“ entscheidet die gesetzliche Rentenversicherung bzw. der Versorgungsträger, der die Rente zahlt auf Antrag.
(Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen)
Im Netz findet man für fast jeden Bereich des Rechts, so auch für das Familienrecht, eine Vielzahl von Vertragsformularen – häufig sehr günstig oder kostenlos. Bei der Gestaltung der Inhalte von Verträgen sollte man jedoch berücksichtigen, dass diese Musterformulare die individuellen Besonderheiten und die aktuelle Rechtsprechung selten berücksichtigen.
Gleichgültig, ob Sie eine Vertragsgestaltung vor Eheschließung anstreben oder bereits die Abwicklung einer gescheiterten Ehe anstreben, beraten wir Sie gerne und individuell.
Trennen sich Eheleute, so kommt es vor, dass sie sich nicht über die Ehewohnung einigen können. Sind die Ehegatten nicht in der Lage, sich zu verständigen, wird ein Gericht die Wohnung vorläufig – und zwar zunächst bis zur Rechtskraft der Scheidung – einem der beiden zusprechen. Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte dann verlangen, dass ihm die Ehewohnung durch eine endgültige Regelung überlassen wird.
Eine Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten setzt jedoch eine unbillige Härte voraus. Eine Wohnungszuweisung kann daher in der Regel nur erfolgen, wenn ein Zusammenleben der Ehepartner wegen einer Konfliktsituation (z.B. häusliche Gewalt – vgl. hierzu auch „Gewaltschutz“, Gefährdung des Kindeswohls, Alkohol-/ Drogenmissbrauch etc.) nicht mehr zumutbar ist.
Ist die Wohnung einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte gegebenenfalls eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Werden bei/vor der Eheschließung keine güterrechtlichen Vereinbarungen getroffen, gilt für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Zugewinngemeinschaft sind die Vermögen der Eheleute während der Ehezeit rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und haftet nur mit seinem Vermögen und nur für seine Schulden. Jeder Ehegatte kann weitestgehend frei über sein Vermögen verfügen. Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes ist der Zugewinn, also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt (Stichtagsprinzip: Verglichen wird das Vermögen am Tag der Eheschließung, sog. Anfangsvermögen, und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, sog. Endvermögen), der während der Ehe erzielt wurde, auszugleichen. Der Ausgleich beruht auf dem Gedanken, dass das in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen gleichmäßig geteilt werden soll. Es scheiden daher solche Vermögenswerte aus, die nicht gemeinsam erschaffen wurden, sondern durch Schenkung, Ausstattung, Erbschaft oder mit Rücksicht auf künftiges Erbrecht erworben wurden.
Gerne beraten wir Sie umfassend zum Thema Zugewinn, berechnen Ihren Anspruch und setzen diesen für Sie durch bzw. wehren unberechtigt erhobene Ansprüche ab.
Daneben stellen sich häufig die Fragen, was im Falle einer Scheidung mit einer gemeinsamen Immobilie passieren soll. Auch hier finden wir gemeinsam eine – persönlich und wirtschaftlich – sinnvolle Lösung.